Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Aerobiologie
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I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Aerobiologie besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Sie ist aus der 1983 gegründeten Arbeitsgruppe für Aerobiologie hervorgegangen.

Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des Präsidenten.

Art. 3
Die Gesellschaft hat zum Zweck, die Auswirkungen von biologischen und anthropogenen Luftbeimengungen auf die Gesundheit des Menschen und seiner Umwelt interdisziplinär
zu untersuchen, speziell im Hinblick auf immunologisch-allergologische Krankheiten. Eine optimale Information der Ärzte und der Öffentlichkeit dient der individuellen
sowie generellen Prophylaxe dieser Beschwerden.

II. Mitgliedschaft
Art. 4

Die Gesellschaft besteht aus:   - Einzelmitgliedern
    - Kollektivmitgliedern
    - Ehrenmitgliedern

Art. 5
Einzelmitglied kann jede Person werden, die am Zweck des Vereins interessiert ist.
  
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird durch die Mitglie-derversammlung bestätigt.

Art. 6
Kollektivmitglied können Organisationen und Firmen werden, die am erwähnten Zweck in Art. 3 interessiert sind. Jedes Kollektivmitglied kann einen Vertreter be-zeichnen, dem die gleichen Rechte zustehen wie den Einzelmitgliedern.
 
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird durch die Mitglie-derversammlung bestätigt.

Art.7
Personen, die sich um die SGA besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
 
Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Art. 8
Die Einzelmitgliedschaft erlischt durch den Austritt, den Tod oder den Ausschluss.
 
Der Austritt kann jederzeit unter schriftlicher Mitteilung an den Aktuar erfolgen.
 
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederver-sammlung. Der Ausschluss muss begründet sein und kann z.Bsp. sein, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat. Die zwei-te Mahnung muss eingeschrieben erfolgen unter Androhung des Ausschlusses. Er benötigt eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
 
Dem Ausschluss kann eine Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand vorange-hen.

III. Organisation
Art. 9

Die Organe des Vereins sind:   - die Migliederversammlung
    - der Vorstand
    - die Rechnungsrevisoren

Art. 10

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt ein Mal jährlich zusammen. Ausse-rordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt, einberufen.
     
2.   Die Mitgliederversammlungen sind mindestens 30 Tage vor dem Versammlungs-termin unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen.
     
3.   Der Mitgliederversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a)   die Festsetzung und Änderungen der Statuten;
b)   die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Rechnungsrevisoren und der Ehrenmitglieder;
c)   Wahl der Mitglieder von Kommissionen;
d)   Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
e)   Abnahme der Jahresrechnung auf Bericht und Antrag der Rechnungsreviso-ren;
f)   Genehmigung des Budgets;
g)   Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge;
h)   Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
i)   Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
k)   Auflösung des Vereins;
     
4.   An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
     
5.   Unter Vorbehalt von Abs. 6 dieses Artikels und des nachfolgenden Artikels 15 (Quora für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins) beschliesst die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der an ihr vertretenen Mit-glieder in offener Abstimmung mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stim-men. Dasselbe gilt für die Wahlen.
     
6.   Für Beschlüsse über die Änderungen der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
     
7.   Durch Mehrheitsbeschluss können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.
     
8.   Der Vorsitzende übt das Stimmrecht bei den Wahlen aus, im Übrigen nur durch Abgabe des Stichentscheides bei gleichgeteilter Stimmenzahl.

Art. 11
Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Aktuar/Quästor und Beisitzern). Der Vorstand sollte nach Möglichkeit interdisziplinär zusammenge-setzt sein. 1 Person der MeteoSchweiz sollte im Vorstand vertreten sein. Der Vor-stand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Es stehen ihm alle Be-fugnisse zu, die nicht durch die Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (Art.10).
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führen kollektiv zu zweien der Präsident oder sein Vertreter mit einem anderen Mitglied des Vorstandes, in der Re-gel der Kassier.

Art. 12
Die Mitgliedschaft im Vorstand beträgt im Normalfall 2, 4 oder 6 Jahre und kann auf Antrag des Vorstandes auf zwei weitere Jahre verlängert werden. (Max. 8 Jahre) Im Falle einer Präsidentschaft beträgt die Mitgliedschaft im Vorstand maximal 10 Jahre (2 Jahre Vorstandsmitglied, 2 Jahre Vizepräsident, 2 Jahre Präsident (kann auf An-trag des Vorstandes auf 2 weitere Jahre verlängert werden) und 2 Jahre Past-Prä-sident).

Art. 13
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Mitglieder zwei Rechnungs-revisoren oder eine Treuhandgesellschaft, die nicht Mitglied sein muss. Ihre Amts-dauer beträgt (2 Jahre), für die Treuhandgesellschaft (1 Jahr).
Sie prüfen die Jahresrechnung und die Vermögensverwaltung des Vereins und er-statten hierüber dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Be-richt.

IV. Finanzielles und Haftbarkeit
Art. 14
Der Verein beschafft sich die erforderlichen finanziellen Mittel durch Beiträge von Donatoren, Sponsoren und interessierten Organisationen sowie durch die Erhebung eines jährlichen Mitgliederbeitrages.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen unter Aus-schluss der persönlichen Haftung der Mitglieder.

V. Auflösung des Vereins
Art. 15
Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der betref-fenden Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.
 
Das vorhandene Vereinsvermögen ist einer anderen medizinisch-biologisch orien-tierten wissenschaftlichen Gesellschaft zukommen zu lassen. Deren Bestimmung obliegt der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschliesst.
 
Die vorstehenden Statuten wurden an der konstituierenden Generalversammlung vom 27. Januar 1994 in Zürich beschlossen und am gleichen Datum in Kraft gesetzt.
 
Ergänzung im Artikel 11, 13 im Jahr 2001
Ergänzung im Artikel 12 im Jahr 2002
Ergänzung im Artikel 11 im Jahr 2010

Der Präsidentin
2009/2010
Dr. R. Gehrig-Bichsel
  Die Vize-Präsident
2009/2010
Dr. med. Th. Harr